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Bei erbschaftsteuerpflichtigen Erwerben sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) grundsätzlich die Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Kläger in seiner Aufstellung über den Wert des Nachlassvermögens den Abzug von Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, die ihm infolge mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder entstanden waren. Gegenstand der Streitigkeiten waren ein Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft hinsichtlich mehrerer Mietwohngrundstücke.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der geltend gemachten Kosten als Nachlassverbindlichkeiten ab.
Das Finanzgericht hingegen erkannte die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG an. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung als zutreffend angesehen.
Nach der o.g. Vorschrift sind als Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Denn sie entspricht einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Regelung des Nachlasses, soweit ihr nicht letztwillige Verfügungen des Erblassers entgegenstehen.
Dabei spielt es für die Abzugsfähigkeit keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht.
Die abzugsfähigen Nachlassregelungskosten umfassen die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, einschließlich der aufzuwendenden Kosten, um die Erben (überhaupt) in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
Tipp:
Diese Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen.
Denn: Herrscht Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände bereits in Besitz genommen und entstehen ihm in der Folgezeit Kosten zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens, so handelt es sich um nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten.