Sie haben es in der Hand,
Vermögensvernichtung und steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Weichen für eine friedliche Erbauseinandersetzung zu stellen. Ohne ein sorgfältig geplantes Testament ist die Erbauseinandersetzung fast immer ein Grund für Streitereien und steuerliche Nachteile.
Kennen Sie den Unterschied zwischen „Nacherbe“, „Schlusserbe“ oder „Ersatzerbe“? Gerade beim Testament können rechtliche Ungenauigkeiten und die Verwendung falscher Begriffe fatale Folgen haben. Lesen Sie hierzu meinen Erbrechts-Tipp 1!
Wir gestalten für Sie ein Ihre Interessen berücksichtigendes angemessenes und zukunftssicheres Testament zu einem fairen Pauschalpreis.
Tragen Sie dafür Sorge, dass es immer auf dem neuesten Stand ist! Rufen Sie uns jetzt an!
„Wir sterben und man kann nie genug darüber staunen, dass alle so leben, als ob es niemand wüsste“ (Albert Camus, Der Mythos des Sisyphos)
Erben ohne Steuern – Übergeben Sie den Stab rechtzeitig an die nächste Generation
Überwinden Sie Ihre Testamentsphobie und planen Sie die Erbfolge individuell und auf die persönlichen Bedürfnisse der überlebenden Lebenspartner abgestimmt.
Niemand kommt an einer klugen Gestaltung der Erbfolge vorbei, wenn er auch weiterhin ruhig schlafen können will. Denn gebotene Maßnahmen zu unterlassen, kann einen nicht wieder gutzumachenden Schaden herbeiführen.
Vererben Sie also richtig!
Rechts-Tipp 1, 09.07.2020
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§§ 2265 ff. BGB)
ist zwar die häufigste Testamentsart – insbesondere auch, weil es eigenhändig errichtet werden kann – aber es ist nicht unproblematisch.
Warum und was Sie hierbei unbedingt beachten sollten, erfahren Sie hier.
Durch kluge Gestaltung können die folgenden Nachteile vermieden werden:
Beispiel: Die Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Die Kinder sollen nach dem Tod des Letztversterbenden erben.
Bei der Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft sind dem überlebenden Ehegatten nämlich Verfügungsbeschränkungen auferlegt. So darf er ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück nicht veräußern oder belasten (§ 2113 BGB). Das Gesetz räumt dem Nacherben sogar Kontroll- und Sicherungsmöglichkeiten ein.
Das Berliner Testament
Anders beim Berliner Testament, bei dem die Kinder nicht Nacherben, sondern Schlusserben sind. Hier wird der überlebende Ehegatte unbeschränkter Erbe (im Gegensatz zum Vorerben) und kann über den Nachlass frei verfügen, z.B. ein Grundstück verkaufen.
TIPP:
Vorerbschaft/Nacherbschaft einerseits und Schlusserbschaft andererseits müssen auseinandergehalten werden.
Und selbst wenn man eine Pflichtteilsabwehrklausel in das Testament aufnimmt, wonach das den Pflichtteil geltend machende Kind auch bei Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, kann es wirtschaftlich für das Kind günstiger sein, den Pflichtteil (schon im Zeitpunkt des Erstversterbensfalls) zu fordern, insbesondere wenn der überlebende Ehegatte noch eine lange Lebenserwartung hat.
TIPP:
Man sollte überlegen, ob der überlebende Ehegatte wirklich das gesamte Vermögen zu seiner Versorgung benötigt. Falls nicht, sollten (bei größeren Vermögen) die Kinder bereits beim Tod des Erstversterbenden erben.