Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Erbschaftsteuergesetz bleibt (unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen) der Erwerb des (Mit)Eigentums an einem sog. Familienheim durch den überlebenden Ehegatten im Erbfall steuerfrei. Um Missbräuchen vorzubeugen entfällt diese Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Erbschaftsteuergesetz rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

 

Der Erwerber muss also das Familienheim auf 10 Jahre selbst (weiter)nutzen, es sei denn, es gäbe zwingende Gründe die einer Selbstnutzung entgegenstehen. Als zwingende Gründe sollen nur solche Umstände in Betracht kommen, die die Führung eines eigenen Hausstands im Familienheim nicht zulassen. Dies gilt z.B. in Fällen der Einweisung in ein Pflegeheim.

 

Berufliche Gründe sollen demgegenüber unbeachtlich sein. Die Steuerbefreiung fällt auch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim zwar weiterhin bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der o.g. Veräußerungssperre von 10 Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Die durch den Erwerb von Todes wegen entstandene (Mit)Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten muss also ebenfalls auf 10 Jahre fortbestehen. Bitte beachten Sie, dass die Selbstnutzung des Erwerbers zu Wohnzwecken aufgrund eines bloßen lebenslangen Nießbrauchs diesen Anforderungen nicht genügt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16) entschieden.