Einreichung einer (Einkommen)Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist

Der Steuerpflichtige reichte am 30.12.2019 (einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist) für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, mit dem Ziel einer Steuererstattung. Auf die Berechnung der Festsetzungsfrist soll hier aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden.

Das Finanzamt lehnte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab. Nach Zurückweisung des Einspruchs hatte die Klage des Steuerpflichtigen (zunächst) Erfolg. Das Finanzamt ging zum Bundesfinanzhof und bekam Recht. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Wahrung der Festsetzungsfrist kommt es nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO aber nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung, sondern darauf an, wann der Steuerbescheid den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlässt.

 

Diese für den Rechtsstreit grundlegende Rechtsnorm hatte das Finanzgericht übersehen. Der Grundsatz, wonach der Steuerpflichtige ihm gesetzte Fristen voll ausschöpfen darf, gilt im vorliegenden Fall also nicht. Denn im Streitfall war zusätzlich zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine Aktivität des Finanzamts erforderlich (Erlass des begehrten Steuerbescheides). Da diese ebenfalls vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen muss (s.o.), hat der Steuerpflichtige den etwaigen Schaden zu tragen, der sich daraus ergibt, dass ein begehrter Steuerbescheid nicht mehr rechtzeitig erlassen wird. Tipp: Solange der Bundesfinanzhof nicht geklärt hat, bis wann Steuererklärungen dem Finanzamt spätestens zugehen müssen, damit es diesem noch zumutbar ist, einen Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist zu erlassen, ist die Einreichung einer (Einkommen)Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist – jedenfalls in Erstattungsfällen – keine gute Idee!